Satzung des Verein Freunde der Seefahrt Cottbus e.V.

Diese Satzung ist die Verfassung des Vereins Freunde der Seefahrt Cottbus e.V. In ihr werden Ziele, Zweck, Handeln und Tun der Mitglieder geregelt. Sie wurde am 11. August 2007 auf der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen. Sie wurde geändert und auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2013 beschlossen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Seefahrt Cottbus e.V.“ (in folgenden Verein genannt)
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus
  3. Der Verein wurde am 11.August 2007 gegründet.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

  1. Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
  4. Der Verein ist ideelle Heimat für alle sich mit dem Meer, der Seefahrt und der maritimen Tradition verbunden fühlenden Menschen.
  5. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, der Modellbau und die Förderung von Kunst und Kultur.
  6. Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
  7. Der Verein arbeitet eng mit anderen maritimen Vereinen zusammen, baut Kontakte zu ihnen auf und pflegt diese.

§ 3 Mittel des Vereines

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
  2. Die Vereinsgeschäfte führen der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schatzmeister.
  3. Aufgaben des Vorstands sind:
  4. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
  5. Der Vorstand ist für den Verein unterschriftsberechtigt.
  6. Der Vorstand kann geringfügige formelle Änderungen der Satzung vornehmen, ohne dass dazu eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.
  7. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  8. Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für die Dauer von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  9. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
  10. Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.

§ 6 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins einzuhalten und die Vereinszwecke zu fördern.
  2. Sie haben den von der Jahreshauptversammlung beschlossenen und in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
  3. Mitglied kann jeder volljährige Bürger oder Bürgerin, sowie jeder interessierte Jugendliche, der das 14.Lebensjahr vollendet hat, oder auch juristische Personen werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss oder den Tod des Mitglieds.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
  6. Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
  7. Der Vereinsaustritt kann nur quartalsweise erfolgen. Er muss schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
  8. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ausschlussgründe sind.
  9. Gegen den Beschluss kann das Vereinsmitglied Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist binnen 2 Wochen schriftlich beim Vorstand einzureichen. Die nächste monatliche Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit darüber.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die schriftliche Einladung erfolgt per Brief auf dem Postweg. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit.
  2. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Jahreshauptversammlung.
  3. Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.

§ 8 Vertretungsmacht des Vorstands

  1. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuch sind der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt. Jedoch soll im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
  4. Der Vorstand hat bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
  5. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.

§ 9 Wahl des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
  2. Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in der über seine Nachfolge zu bestimmen ist.

§ 10 Formvorschriften

  1. Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter zu unterzeichnen.
  2. Die Vereinsmitglieder haben das Recht, Einsicht in die Beschlüsse zu nehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung oder der auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen Mitgliedern aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt nach §§47 ff. BGB.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein “Schulverein der Christoph-Kolumbus-Grundschule Cottbus” e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Stand: 20. März 2013

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